Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) und Lieferbedingungen für Malz

  1. Besondere, für einen Vertragsteil billigerweise nicht zumutbare und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände verpflichten Käufer und Verkäufer, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen über die betreffenden Bestandteile des Vertrages in Verhandlungen zu treten.

  2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet.

  3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der künftig gegen den Käufer entstehenden Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsverbindungen mit dem Verkäufer, Eigentum des Verkäufers. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel - auch bei Selbstdiskont durch den Käufer - gilt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung.
    Wechselzahlung und evtl. Prolongation kann nur nach beidseitiger Absprache, in jedem Einzelfall und ausdrücklich vorher erfolgen.
    Für den Fall, dass die vom Verkäufer gelieferten Waren mit anderen Waren vermischt werden, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese Anteile am Bestand für den Verkäufer.
    Die Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Ware erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller und in seinem Auftrag, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Gesamtwert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung.
    Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-) Eigentum des Verkäufers stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die dem Käufer aus Weiterveräußerung zustehenden Kundenforderungen tritt der Käufer von jetzt an im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der weiter zu veräußerten Ware an den Verkäufer zur Sicherung von dessen gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung ab. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihm zur Sicherung anteilig abgetretenen Kundenforderungen freizugeben und an den Käufer zurück abzutreten, soweit die Summe der dem Verkäufer anteilig abgetretenen Kundenforderungen betragsmäßig 120% der jeweiligen aktuellen Gesamtforderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung übersteigt. Der Verkäufer ist ferner verpflichtet auf Verlangen des Käufers auf seinen Eigentumsvorbehalt zu verzichten und die gelieferten Waren freizugeben, soweit der gesamte Lieferwert der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren 120% der jeweils aktuellen Gesamtforderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung übersteigt. Unter der gleichen Voraussetzung ist der Verkäufer auch verpflichtet, auf seine durch Vermischung und Verarbeitung entstandenen Miteigentumsrecht zu verzichten und die durch Vermischung und Verarbeitung entstandenen Waren freizugeben, wobei zur Bestimmung der Deckungsgrenze von 120% auf den Anteil des Verkäufers am Verkehrswert derjenigen Waren abzustellen ist, an welchen seine Miteigentumsrechte bestehen.

  4. Bei Abnahmeverzug von mehr als 4 Wochen sind ausgleichende Vereinbarungen zu treffen. Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt und sonstige, vom Verkäufer/Käufer nicht zu vertretende Umstände berechtigen zu Änderungen der Liefer-/Abnahmetermine.

  5. Stellt der Verkäufer die Säcke, so sind sie innerhalb von drei Wochen unvertauscht und unbeschädigt frachtfrei der Mälzerei zurückzusenden. In Verlust geratene Säcke sind zum Tagespreis gleichwertiger neuer Säcke zu ersetzen.

  6. Soweit in diesem Vertrage nichts anderes vereinbart ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.

  7. Maßgeblich für die Analyse ist der Mittelwert aus den bei der Verladung und den bei der Entladung gezogenen Mustern, in Streitfällen die Feststellung der vereinbarten Untersuchungsstelle - TU München-Weihenstephan in 85350 Freising.

  8. Beanstandungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung geltend zu machen.

  9. Gerichtsstand: der Sitz der Rhön-Malz GmbH in Mellrichstadt.

  10. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 18.03.2002